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Allgemeine Geschäfts-Bedungungen

Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1. Der einer Grafik-Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Grafik-Designerin sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach ¤ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Ohne Zustimmung der Grafik-Designerin dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Grafik-Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

1.4. Die werke der Grafik-Designerin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung der Grafik-Designerin.

1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Grafik-Designerin.

1.7. Über den Umfang der Nutzung steht der Grafik-Designerin ein Auskunftsanspruch zu.

1.8. Die Grafik-Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden.

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Honorar

2.1. Entwurf und Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Grafik-Designerin
a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
b) das Reinzeichnungshonorar.

2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Grafik-Designerin ein Abschlagshonorar.

2.3. Die Berechnung des Honorars lehnt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, an die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer an.

2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Grafik-Designerin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

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Fälligkeit des Honorars

3.1. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden die Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Grafik-Designerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3.2. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3.3. Bei Zahlungsverzug kann die Grafik-Designerin Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

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Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Die Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie anderer Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder den Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

4.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

4.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen(z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z. B. Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt die Grafik-Designerin nur aufgrund ihrer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

4.5. Soweit die Grafik-Designerin auf Veranlassung des Auftraggebers/ Verwerters Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter die Grafik-Designerin von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

4.6. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringen fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

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Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

5.1. An den Arbeiten der Grafik-Designerin werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

5.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Grafik-Designerin zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

5.4. Die Grafik-Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Grafik-Designerin dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Grafik-Designerin geändert werden.

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Korrektur, Produktionsüberwachung
und Belegexemplare


6.1 Vor Produktionsbeginn sind der Grafik-Designerin Korrekturexemplare vorzulegen.

6.2. Die Produktion wird von der Grafik-Designerin nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Grafik-Designerin ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Von vervielfältigten Werken sind der Grafik-Designerin mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

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Haftung

7.1. Die Grafik-Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstanden Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7.2. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der Grafik-Designerin nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

7.3. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.4. Soweit die Grafik-Designerin auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und die Auftragsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

7.5. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Grafik-Designerin, stellt er sie von der Haftung frei.

7.6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die Grafik-Designerin.

7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Grafik-Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

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Gestaltungsfreiheit

8.1. Für die Grafik-Designerin besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

8.2. Die der Grafik-Designerin überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

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Schlussbestimmungen

9.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Grafik-Designerin.

9.2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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Übersicht

Urheberschutz und Nutzungsrechte

Honorar

Fälligkeit des Honorars

Zusatzleistungen, Neben- und Reisekostene

Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

Korrektur, Überwachung, Belegexemplare

Haftung

Gestaltungsfreiheit

Schlussbestimmungen